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Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. 

Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig.

Sofern nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt unter 500 - 750 €) dürfte als Schadensnachweis zumeist der Kostenvoranschlag oder ein sogenanntes Kurzgutachten ausreichen. Die Kostenübernahme hierfür lassen wir uns, durch vorherige Abklärung und Zustimmung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung bestätigen.

Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen - die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.

Anwälte vermittelt z.B.: die Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltsverein. Tel.: ( 0228 ) 26 07 - 0

oder der “ Beirat Rechtsanwälte im BVSK”, Tel.: ( 030 ) 25 37 85 - 0